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Freizügigkeitsgesetz

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)



 

 



Vollzitat:

"Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)"

 

§ 1   Anwendungsbereich
§ 2   Recht auf Einreise und Aufenthalt
§ 3   Familienangehörige
§ 4   Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
§ 4a Daueraufenthaltsrecht
§ 5   Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten
§ 5a Vorlage von Dokumenten
§ 6   Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
§ 7   Ausreisepflicht
§ 8   Ausweispflicht
§ 9   Strafvorschriften
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 15 Übergangsregelung
 

 

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt

 

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht

auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

 

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

  1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur
    Berufsausbildung aufhalten wollen,

  2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
    berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),

  3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige
    Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der
    Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn
    sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,

  4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

  5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,

  6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,

  7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht
    erworben haben.

 

(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

unberührt bei

  1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,

  2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit
    oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der
    Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,

  3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren
    Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich,
    wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.

Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit

nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der

Dauer von sechs Monaten unberührt.

 

(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt

keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen

für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das

Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen

Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der

Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und

zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG,

90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) entbindet von der

Visumpflicht.

 

(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines

gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht

Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder

sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten

oder ihm nachziehen.

 

(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums

werden keine Gebühren erhoben.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 3 Familienangehörige

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben

das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach

Maßgabe des § 4.

 

(2) Familienangehörige sind

  1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
    und 7
    genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

  2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1
    bis 5 und 7
    genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre
    Ehegatten Unterhalt gewähren.

 

(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des

Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 oder Nr. 5
erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr

als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2

sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das

Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

 

(4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der

die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder

Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss

einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten

und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.

 

(5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der

Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens
    mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,

  2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die
    elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,

  3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem
    Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an
    der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder

  4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das
    Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet
    eingeräumt wurde.

§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden;

insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

 

(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten

Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise und zum Aufenthalt

berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden

Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

 

Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner,

die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1,

wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel

verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses

Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 4a Daueraufenthaltsrecht

 

(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren

ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren

Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt

(Daueraufenthaltsrecht).

 

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf

von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie

  1. sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens
    während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
    haben und
    a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr
        erreicht haben oder
    b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder

  2. ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,
    a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen
        Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im Bundesgebiet
        begründet oder
    b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet
        aufgehalten haben oder

  3. drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in
    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren
    Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin
    zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten
    der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als
    Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

Soweit der Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes

ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31.

März 1953 verloren hat, entfallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der

Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit.

 

(3) Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,

die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das

Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im
    Bundesgebiet ständig aufgehalten hat,

  2. der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben
    ist oder

  3. der überlebende Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des
    Grundgesetzes
    ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger
    vor dem 31. März 1953 verloren hat.

 

(4) Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht

nach Absatz 2 erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, haben ebenfalls das

Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bereits bei Entstehen seines Daueraufenthaltsrechts bei

dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

 

(5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn

sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

 

(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch

  1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder

  2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie

  3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus
    wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung,
    schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen
    Entsendung.

 

(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden

Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des

Daueraufenthaltsrechts.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 5 Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte,

Aufenthaltskarten

 

(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen

unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.

 

(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind,

wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen

Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern

ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die

erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

 

(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des

Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für

die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen

Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet

die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber

hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.

 

(4) Der Fortbestand der Ausstellungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass

überprüft werden.

 

(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren

nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann der

Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die Bescheinigung über das

gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltskarte widerrufen

werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.

 

(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihren

daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird

innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

 

(7) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1

entsprechend.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 5a Vorlage von Dokumenten

 

(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1

von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

  1. § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung
    oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,

  2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,

  3. § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und
    ausreichende Existenzmittel

verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5,

der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere

Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur

glaubhaft machen.

 

(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der

Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen

anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich

  1. einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten
    in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über
    Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,

  2. eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen
    begleiten oder dem sie nachziehen,

  3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des
    § 4 Satz 1 verlangen.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

 

(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus

Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3,

Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft) festgestellt

und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder über

den Daueraufenthalt eingezogen und die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte

widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise

verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur

erfolgen, wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.

 

(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht,

um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen

nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und

diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände

ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere

Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des

Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und

wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das

Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus

schwerwiegenden Gründen getroffen werden.

 

(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren

Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet

hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen

Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des

Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen

Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer

vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von

mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung

Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik

Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.

 

(6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des

Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen

werden.

 

(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die

Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.

 

(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die

Feststellung bedarf der Schriftform.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 7 Ausreisepflicht

 

(1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt

hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familienangehörige,

die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die

Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen hat. In dem

Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer

in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag

nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht

erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.

 

(2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach
§ 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin

aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird auf Antrag befristet. Die Frist beginnt mit

der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf

Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 8 Ausweispflicht

 

(1) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet,

  1. bei der Einreise in das oder der Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Pass oder
    anerkannten Passersatz

    a) mit sich zu führen und

    b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen,
     

  2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder
    Passersatz zu besitzen,

  3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche
    Aufenthaltsrecht, die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts
    und die Daueraufenthaltskarte den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
    Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur
    Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

 

(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den

Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektronischen Speichermedium eines

Dokumentes nach Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen,

die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokumentes erheben und die

biometrischen Daten miteinander vergleichen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur

die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder. Die Polizeivollzugsbehörden, die

Zollverwaltung und die Meldebehörden sind befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen,

soweit sie die Echtheit des Dokumentes oder die Identität des Inhabers überprüfen

dürfen. Die nach den Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung

der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Inhabers zu löschen.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 9 Strafvorschriften

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 10 Bußgeldvorschriften

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder

Passersatz nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2

einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.

 

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.

 

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße

bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu

tausend Euro geahndet werden.

 

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
sind in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Bundespolizeiämter.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

 

(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf

Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2,

die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, §§ 69, 73, 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1,
die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2 Nr.
2, Abs. 4
, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99

des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur

Feststellung von Gründen gemäß § 6 Abs. 1 anzuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
gelten entsprechend für Unionsbürger, deren

Lichtbilder zur Führung der Ausländerdateien benötigt werden. Die Mitteilungspflichten

nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die

dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1

entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung,

wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

 

(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach
§ 2 Abs. 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine

besonderen Regelungen trifft.

 

(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren

entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren

dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten

Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre

Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der

Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik

Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik

Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt

der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146)

abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die

Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches

Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1,
2 und 4 und Abs. 6
, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes

getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht

abgewichen werden.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 15 Übergangsregelung

Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als

Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers fort.

 

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